In der Volksabstimmung vom 25. September 2022 wurden sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer angenommen. Diese entscheidende Veränderung verspricht nicht nur finanzielle Stabilität für die AHV, sondern hat auch zur Folge, dass die Mehrwertsteuer in der Schweiz ab dem 1. Januar 2024 angehoben wird.

Auswirkungen auf die gesetzlichen Steuersätze:

SteuersatzBis 31. Dezember 2023Neu ab 1. Januar 2024
Normalsatz7.7 %8.1 %
Reduzierter Satz2.5 %2.6 %
Sondersatz für Beherbergung3.7 %3.8 %

Behandlung der neuen MWST-Sätze

Für die Bestimmung des maßgeblichen Steuersatzes ist der Zeitpunkt oder der Zeitraum der Leistungserbringung von entscheidender Bedeutung. Andere Faktoren, die NICHT relevant sind, umfassen:
• Den Zeitpunkt der Rechnungsstellung
• Den Zeitpunkt der Zahlung
• Den Übergang von Nutzen und Gefahr

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung wird wie folgt definiert:

• Bei Bauleistungen liegt der Zeitpunkt der Leistungserbringung während der Arbeitsausführung am Bauwerk, beispielsweise bei Montagearbeiten.

• Bei sonstigen Lieferungen wird der Zeitpunkt der Leistungserbringung als der Zeitpunkt betrachtet, an dem die Verschaffung oder Übertragung stattfindet.

• Im Falle von Dienstleistungen erfolgt die zeitliche Bestimmung anhand des tatsächlichen Zeitpunkts der Leistungserbringung.

Wenn Leistungen sowohl vor als auch nach der Reduzierung des Steuersatzes erbracht werden, ist im Allgemeinen eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und den neuen Steuersatz vorzunehmen. Werden die aufgeteilten Leistungen auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung zusammen mit dem jeweils zugehörigen Betragsanteil separat ausgewiesen werden. Falls diese Trennung nicht erfolgt, müssen sämtliche fakturierten Leistungen gemäss den bisherigen Steuersätzen abgerechnet werden.

Beispiel Service- und Wartungsverträge:

Wartungsvertrag für Liftservice:
Periode: 01. Oktober 2023 bis 30. September 2024
Gesamtkosten CHF 3‘000 exkl. MWST

Rechnung:
Periode 01.10.2023 – 31.12.2023
CHF 750 zzgl. 7.7% MWST (CHF 57.75)

Periode 01.01.2024 – 30.09.2024
CHF 2‘250 zzgl. 8.1% MWST (CHF 182.25)
Total CHF 3’240.00 inkl. MWST

Hier sind einige weitere wichtige steuerliche Überlegungen:

Angefangene Arbeiten:

Angefangene Arbeiten liegen vor, wenn am Bilanzstichtag unfertige Gegenstände oder Dienstleistungen einem eigentumsrechtlichen Dritten zustehen. Für diese Art von Leistungen erfolgt die Abrechnung pro rata temporis, im Gegensatz zu Vorauszahlungen.

Vorauszahlungen:

Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung noch keine Leistung erbracht wurde. Ist zum Zeitpunkt der Vorauszahlung bekannt, dass die Leistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen wird, kann der neue Steuersatz angewendet werden.

Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Jahresboni, Debitorenverluste):

Solche Entgeltsminderungen, die sich auf Leistungen vor dem 1. Januar 2024 beziehen, sind mit den alten Steuersätzen zu korrigieren.

Vorsteuerabzug:

Es kann nur die fakturierte bzw. ausgewiesene Steuer in Abzug gebracht werden, und zwar auch dann, wenn aus Sicht des Leistungserbringers falsch vorgegangen wurde.

Saldosteuersätze:

Die Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze erfordert auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze. Diese werden so berechnet, dass die Steuerschuld prozentual genauso zunimmt wie bei einer steuerpflichtigen Person, die nach der effektiven Methode abrechnet.

Weitere Aspekte, die berücksichtigt werden sollten:

• Achten Sie darauf, dass für Leistungen nach dem 31. Dezember 2023 der neue Steuersatz auf Kaufbelegen oder Rechnungen ausgewiesen ist. Andernfalls müssen sämtliche Leistungen zum ausgewiesenen, bisherigen Steuersatz abgerechnet werden.

• Anpassung der MWST-Codes in der Buchhaltung vornehmen.

• Update der Buchhaltungssoftware, damit mit dem neuen Formular abgerechnet werden kann.

• Allfällige Überprüfung, ob es sinnvoll ist, zwischen dem Saldosteuersatz und der effektiven Abrechnungsmethode zu wechseln.

Für allfällige Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.