Normalerweise obliegt dem Verkäufer die Steuerlast für die Grundstückgewinnsteuer. Er muss den erzielten Gewinn melden und die entsprechende Steuer bezahlen. Allerdings kann das Steueramt die Grundstückgewinnsteuer vom neuen Eigentümer verlangen, wenn es unmöglich erscheint, sie vom Verkäufer einzufordern.
In der Schweiz unterliegt der Verkauf von Grundstücken der Grundstückgewinnsteuer. Diese Steuer wird auf den Gewinn erhoben, der aus dem Verkauf von Grundstücken oder Immobilien erzielt wird. Die genauen Bestimmungen können je nach Kanton variieren.
In der Regel haftet der Verkäufer für die Grundstückgewinnsteuer. Der Verkäufer ist verpflichtet, den erzielten Gewinn zu deklarieren und die fällige Steuer zu entrichten.
Aber: Das Steueramt darf die Grundstückgewinnsteuer beim neuen Eigentümer einfordern, wenn dies beim Verkäufer aussichtslos erscheint. Der Staat hat ein Grundpfandrecht zur Sicherstellung seiner Ansprüche. Dabei müssen nicht einmal alle rechtlichen Schritte gegen den eigentlichen Steuerschuldner ausgeschöpft werden, bevor sich das Steueramt an den neuen Eigentümer hält. Es reicht die Tatsache, dass die Schuld uneinbringlich ist.
Fazit: Der Käufer sollte aus Sicherheitsgründen bei der notariellen Beurkundung einen Beleg verlangen, der bestätigt, dass der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer bereits beim Steueramt hinterlegt hat.