Sie möchten die Weihnachtszeit mit der Familie geniessen, aber plötzlich ruft die Chefin oder der Chef an – ist das erlaubt? Erfahren Sie hier, unter welchen Umständen Arbeitgebende Mitarbeitende während den Ferien kontaktieren dürfen.

Vom Arbeitnehmenden darf grundsätzlich nicht verlangt werden, während der Ferien erreichbar zu sein oder Arbeit zu leisten. Weisungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, die auf ein solches Verhalten abzielen, widersprechen dem Erholungszweck der Ferien und sind nicht zulässig.

Ausnahmen bestehen, wenn Arbeitnehmende freiwillig Anrufe entgegennehmen, E-Mails beantworten oder zusätzliche Arbeit leisten. Freiwilligkeit ist hierbei von zentraler Bedeutung.

Arbeitgebende müssen Mitarbeitende darauf aufmerksam machen, dass sie es nicht erwarten, dass während der Ferienzeit Arbeit verrichtet wird. Gleiches gilt auch für Arbeitnehmende in Kaderpositionen. Handelt es sich bei der Kontaktaufnahme um betriebliche Notfälle, ist dies jedoch zulässig.

Schlussendlich müssen sowohl Mitarbeitende als auch Arbeitgebende beachten, dass die Ferien dem Erholungszweck dienen. Wird der Erholungszweck durch unverhältnismässige Kontaktaufnahme verhindert, kann die dafür aufgewendete Zeit nicht als Ferienbezug angerechnet werden.