Privater Kapitalgewinn bleibt in der Regel von der Steuerpflicht verschont. Das Bundesgericht hat präzise Kriterien definiert, um den feinen Unterschied zwischen “normaler Vermögensverwaltung” und “gewerbsmässigem Handeln” zu beleuchten. Erfahren Sie nachfolgend mehr über die Kriterien, die auf ein professionelles Verhalten hindeuten.
Grundsätzlich ist der private Kapitalgewinn steuerfrei. Unter Umständen kann der Kapitalgewinn jedoch mit der Einkommenssteuer erfasst werden. Nicht unter dem Titel „Einkommen aus Vermögen“ sondern unter „Einkommen aus selbständiger Tätigkeit“. Dies können Grundstückgewinne bei Architekten oder Immobilienhändlern sein oder Börsengewinne bei Bankfachleuten.
Das Bundesgericht hat Kriterien formuliert, anhand derer in jedem Fall einzeln beurteilt wird, ob es sich um eine „normale, private Vermögensverwaltung“ oder um einen „gewerbsmässigen und professionellen“ Gewinn handelt.
- Besondere berufliche Kenntnisse: Fachkenntnisse von Hilfspersonen werden auch hinzugerechnet
- Häufigkeit der Transaktion: je mehr Transaktionen, desto kritischer
- Art des Vorgehens: je planmässiger, desto kritischer
- Finanzierungsart: Fremdfinanzierung ist kritisch
- Verwendung der erzielten Gewinne: Reinvestition ist kritisch
- Absicherung der Transaktion: kritisch, falls durch Derivate gesichert
- Besitzesdauer: je kürzer, desto kritischer
Auch der Handel mit Wein oder Kunstgegenständen kann als gewerbsmässig eingestuft werden und damit Erwerbseinkommen darstellen.