Arbeitgebende sind berechtigt, einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin einzuschalten, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitenden bestehen. Sollten Unstimmigkeiten im ärztlichen Attest festgestellt, können daraus Konsequenzen für die betreffenden Arbeitnehmenden resultieren.

Vertrauensärzte werden vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bestimmt und eingesetzt, wenn objektive Zweifel an der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach Beginn der Kündigungsfrist oder während nicht bewilligter Ferien eintritt. Damit der Beweiswert hoch ist, sollte eine vertrauensärztliche Untersuchung möglichst schnell stattfinden.

Das Zeugnis der Vertrauensärzte gibt Auskunft über Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit. Sie unterliegen, wie jeder andere Arzt oder Ärztin, der Schweigepflicht. Es ist ihnen nicht gestattet, den Arbeitgebenden Informationen über die genaue Ursache einer Krankheit mitzuteilen. Ihre Befugnisse beschränken sich darauf zu bestätigen, ob die Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt ist. Widersprechen sich die Arztzeugnisse, können Arbeitgebende ihre Mitarbeitenden auffordern, wieder zur Arbeit zu erscheinen und im Weigerungsfalle die Lohnzahlung einstellen oder ihnen sogar kündigen.

Verweigert der bzw. die Mitarbeitende den Besuch beim Vertrauensarzt bzw. der Vertrauensärztin, können Arbeitgebende davon ausgehen, dass das Arztzeugnis ungültig ist. Sie können die betroffene Person auffordern, zur Arbeit zu erscheinen. Kommt der Fall vor Gericht, stellt das Zeugnis der Vertrauensärzte nicht das einzige Beweismittel dar. Es werden Zeugen befragt und weitere Faktoren wie der Zeitpunkt der Krankschreibung berücksichtigt. Somit stellen Vertrauensärzte ein gutes Mittel zur Vermeidung von ungerechtfertigten Krankschreibungen dar.