Die gesetzlichen Erben können, sofern es nicht anders angeordnet ist, die Teilung des Erbes frei vereinbaren. Können sich die Erben über die Teilung nicht einigen und hat auch der Erblasser keine Vorschriften aufgestellt, wird nach den gesetzlichen Regeln geteilt und notfalls versteigert.

Erbschaftssachen sollten – wann immer möglich – in natura unter den Erben verteilt werden, da alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben. Hat eine Erbschaftssache nicht in einem Los Platz, weil z.B. ihr Wert den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt, ist sie zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Der Verkauf der Erbschaftssache kann auf Verlangen eines Erben versteigert werden. Können sich die Erben nicht einigen, ob die Versteigerung intern oder öffentlich stattfindet, entscheidet die Behörde. Wenn keiner der Erben die Erbsache übernehmen will, kommt nur die öffentliche Versteigerung infrage. Sollten nicht alle Erben oder nur einer von mehreren Erben über die nötigen Mittel verfügen, um die Erbsache zu kaufen, kommt nur die öffentliche Versteigerung infrage.