Erspartes aus der Vorsorgesäule 3a ist von der Vermögenssteuer befreit, und die Zinserträge sind zusätzlich einkommenssteuerfrei. Doch gilt dies auch für die Erbschaftssteuer? Das neue Berufsvorsorgegesetz schafft endlich Klarheit, ob Vermögen aus der Vorsorgesäule 3a in die Erbmasse fällt.
In dem überarbeiteten Berufsvorsorgegesetz wird präzisiert, dass das bei 3a-Stiftungen von Banken und Versicherungen angesparte steuerbegünstigte Vorsorgevermögen nicht in die Erbmasse des Vorsorgenden fällt. Es wird den Begünstigten direkt ausbezahlt, fällt aber bei Pflichtteilsverletzungen unter die mögliche Herabsetzung.
Eine Herabsetzung tritt ein, sofern der Erblasser mit seinem Testament oder dem Erbvertrag Pflichtteile eines Erben verletzt hat. Die Erben, deren Pflichtteil nicht eingehalten wurde, können in diesen Fällen eine Herabsetzungsklage beim Gericht einreichen. Bei einer erfolgreichen Herabsetzungsklage müssen jene Erben, welche «zu viel» erhalten haben, der pflichtteilsverletzten Person die Differenz bis zum Pflichtteilsbetrag erstatten.