Bei einer langanhaltenden Arbeitsverhinderung aufgrund von Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft besteht die Pflicht des Arbeitgebenden zur Lohnfortzahlung. Gleichzeitig können sie berechtigt sein, die Arbeitsverhinderung, in bestimmten Fällen, als Grundlage zur Kürzung des Ferienanspruchs zu nutzen. Es sind drei unterschiedliche Szenarien zu unterscheiden.
1. Ferienkürzung bei selbstverschuldeter Abwesenheit:
Selbstverschuldete Abwesenheiten könnten beispielsweise durch unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit oder durch das bewusste Herbeiführen von Verletzungen während der Arbeitszeit entstehen. Wenn die Dauer der Abwesenheit einen Monat übersteigt, dürfen die Ferien für jeden Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt werden.
2. Ferienkürzung bei unverschuldeter Verhinderung:
Trifft den Mitarbeitenden oder die Mitarbeitende keine Schuld und kann er oder sie z.B. wegen Krankheit oder Militärdienst nicht arbeiten, so können ab einer Abwesenheit von zwei Monaten oder mehr die Ferien um je einen Zwölftel gekürzt werden. Der erste Monat wird nicht miteinbezogen, er gilt als Karenzfrist. Bei reduzierter Arbeitsunfähigkeit verlängert sich die Karenzfrist.
3. Ferienkürzung bei Verhinderung wegen Schwangerschaft:
Bleibt eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft ihrem Arbeitsplatz mehr als zwei Monate fern, so können ihre Ferien gekürzt werden. Somit darf ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Abwesenheitsmonat der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt werden. Nach der Geburt des Kindes dürfen die Ferien, während des Mutterschaftsurlaubs, nicht gekürzt werden