Die Reform AHV 21 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Seit über zwei Jahrzehnten ist keine AHV-Reform mehr gelungen, doch im letzten Jahr nahm das Volk die AHV 21 an und brachte die Arbeit an der Altersversorgung ein Stück weiter. Doch was ändert sich mit der neuen Reform? Das Wichtigste hier kurz erklärt.
• Neu wird von Referenz– statt Rentenalter gesprochen.
• Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen erfolgt ab dem 1. Januar 2024. Bei den Frauen wird zwischen zwei Übergangsgenerationen unterschieden: Einerseits bei der Anhebung des Referenzalters und andererseits beim AHV-Rentenzuschlag.
Die Tabelle gibt eine Übersicht der betroffenen Jahrgänge. Der lebenslange AHV-Zuschlag beträgt je nach Jahreseinkommen zwischen CHF 50 und CHF 160 pro Monat.
Geburtsjahr | Referenzalter | AHV-Rentenzuschlag in % |
---|---|---|
1961 | 64 + 3 Monate | 25 |
1962 | 64 + 6 Monate | 50 |
1963 | 64 + 9 Monate | 75 |
1964 | 65 Jahre | 100 |
1965 | 65 Jahre | 100 |
1966 | 65 Jahre | 81 |
1967 | 65 Jahre | 63 |
1968 | 65 Jahre | 44 |
1969 | 65 Jahre | 25 |
• Flexibler Rentenbezug möglich: Wie bisher kann die AHV-Rente frühestens zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters bezogen werden, jedoch dürfen Frauen der Übergangsgeneration diese bereits mit 62 beziehen. Die Rente kann maximal um fünf Jahre aufgeschoben werden.
• Neu ist der Vorbezug oder Aufschub monatsweise und nicht mehr nur in ganzen Jahren möglich. Es wird möglich sein, zuerst nur einen Teil der Rente, nämlich 20 bis 80 Prozent der vollen Rente, zu beziehen und den Rest aufzuschieben. Ein Teilbezug kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden. Das bedeutet, dass insgesamt drei Schritte möglich sind.
• Weiterarbeiten nach 65: Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet und mehr als den Freibetrag (2023: CHF 1’400 pro Monat) verdient, muss weiterhin AHV-Beiträge leisten. Die geleisteten Beiträge werden berücksichtigt, Beitragslücken können dadurch geschlossen werden. Ein Verzicht auf den Freibetrag ist möglich. Wer die maximale AHV-Altersrente bereits erreicht hat, kann diese nicht weiter erhöhen.